Wir benötigen immer Hundefutter und auch Spielzeug für unsere Vermittlungshunde
 
Sie haben Futter übrig weil ihr Hund es nicht frisst, oder es nicht mehr braucht??
Wir nehmen es gerne, kleine Mengen können Sie uns gerne per Post schicken, oder bringen Sie es persönlich vorbei, große Mengen holen wir im Umkreis von ca 50 km auch gerne ab.

Gerne können Sie auch im Internet bestellen und direkt an uns liefern lassen.

Es ist egal, ob Dosenfutter oder Trockenfutter, auch beschädigte oder abgelaufene Ware nehmen wir sehr gerne an.

Werfen Sie nichts weg, unsere Tiere brauchen es und dass, was wir nicht selber brauchen, geben wir an Vereine mit denen wir zusammenarbeiten weiter, im In- und Ausland.

Helfen Sie uns, bitte!
 
Unsere Anschrift:

Fam. Michels
Burgstrasse 10
50259 Pulheim
 
oder :
Fr. Michels
Burgweg 3
34590 Wabern
 
 

Wir nehmen Welpen und tragende Hündinnen kostenlos auf

(Welpen bis zu 6 Monate)

Wir stellen keine unangenehmen Fragen! Wir handeln.

Sie werden Tierärztlich versorgt und wachsen bei uns in der Familie auf.
Wenn Sie nicht wissen wohin mit dem jungen Hund, wenn die Mutterhündin zu viele Welpen hat, oder wenn durch sonstige Probleme keine Möglichkeit besteht, die/den Kleinen zu behalten, melden Sie sich bei uns.
Gerne können Sie auch direkt zu uns kommen.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie die Welpen oder Junghunde in evt unseriöse Hände geben und sie zum Wanderpokal werden.

Wir nehmen die Kleinen kostenlos auf und suchen, wenn sie ein entsprechendes Alter erreicht haben und gesund sind, ein geeignetes zu Hause.
Wir haben keine Zwingerhaltung!

Kontakt:
Fam. Michels
Burgstrasse 10
50259 Pulheim
Tel: 02238 / 304061
oder E-Mail an info@tiernothilfe-pulheim.de



Raum Kassel
34590 Wabern (Hessen)

oder E-Mail

Im Großraum Köln / Bonn/ Düsseldorf und Kassel können wir die Kleinen nach Absprache auch gerne abholen.
 
 
 
Großbritannien lockert Einreisebestimmungen für Haustiere:


Neue Regelungen seit 1. Januar 2012

Innerhalb der Europäischen Union ist das Reisen mit Hunden und Katzen seit Anfang 2012 leichter.
Am 1. Januar 2012 sind für die Einreise von Haustieren nach Großbritannien vereinfachte Einreisebestimmungen in Kraft getreten.
Nach den dann geltenden Änderungen der Haustier-Reiseverkehrsregelung (Pet Travel Scheme) können Hunde und Katzen, die mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind sowie über eine gültige Tollwutimpfung und einen EU-Heimtierausweis verfügen, nun auch nach Großbritannien einreisen.
Der bislang vorgeschriebene Tollwut-Antikörpertest und die Zeckenbehandlung entfallen nach den neuen Regelungen.
Somit verkürzt sich die Wartezeit zwischen Tollwutimpfung und Einreise von vorher bis zu sieben Monaten auf 21 Tage nach der Tollwutimpfung.
Ob die bisher gültigen Vorschriften zur Behandlung gegen Bandwürmer ebenfalls abgeschafft werden, steht derzeit noch nicht fest.

Ausführliche Informationen zu den geänderten Bestimmungen finden Reisende auf der Internetseite des Britischen Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft (DEFRA) unter www.defra.gov.uk/wildlife-pets/pets/travel/ und der Britischen Botschaft http://ukingermany.fco.gov.uk/de/visiting-uk/pet-travel-scheme/.

Weiterhin bestehen bleibt hingegen das Einreiseverbot für sogenannte „gefährliche Hunde“.
Das britische Recht spricht hier allerdings von „Hundetypen“ und nicht von Rassen.
Das Verbot gilt für die „Hundetypen“ Pitbull Terrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasileiro und Hunde, die die entsprechenden körperlichen Eigenschaften und Verhaltensmerkmale aufweisen.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der DEFRA-Website unter dangerous dogs www.defra.gov.uk/wildlife-pets/pets/dangerous/.

© Copyright TASSO e.V.
 
 
 
Senfhunde
Was sind Senfhunde? Na klar, man kann auch Promenadenmischlinge sagen oder Mixe oder sonst was. Ich sage Senfhunde, weil manche Rassen ihren Senf dazugetan haben – im Aussehen oder auch im Wesen.

Wer einen Senfhund zu sich nimmt, greift in eine Wundertüte hinein – es ist immer spannend, was draus wird. Da kommt das angewölfte Wesen der Eltern natürlich irgendwie zum Tragen, wohl auch ihre Lebenserfahrungen, die wir oft nicht kennen, vor allem, wenn die Hunde keine Welpen mehr sind. Aber unendlich viel wird auch geprägt durch das Zuhause, das wir solchen Tieren geben. Haben wir nur immer Glück gehabt? Ich weiß es nicht. Unsere Senfhunde waren immer toll, echte treue Freunde und Familienmitglieder.

Wir haben im Laufe unseres Lebens mehrfach Senfhunde zu uns genommen, sowohl Welpen als auch ältere Tiere. Auf was wir uns einließen, konnten wir höchstens schwach erahnen. Ich denke an Lisa, die an einen Spaniel erinnerte. Sie kam alt, krank, scheinbar resigniert und traurig zu uns, war inkontinent, konnte und wusste nichts von der Welt. Und wie sie sich in den etwas über 2 Jahren ihres verbliebenen Lebens hier veränderte, ihr Augenausdruck, ihre Körperhaltung , die Freude , die sie so unnachahmlich zeigen konnte, wie sehr sie Lob genoss, wie unglaublich liebevoll sie mit ihrer kleineren Hausgenossin, aber auch mit Katzenwelpen umging – das war einfach umwerfend. Dabei sollte man von einem Spaniel annehmen, dass er ein jagdlich ambitionierter Hund ist. Nichts von dem war in Lisa. Ihr Leben war schwer für sie gewesen und hätte sie erzählen können, was sie alles erleben musste – ich glaube, es wäre für uns auch schrecklich gewesen. Hatte sie sich zunächst resigniert und müde, ja ein wenig trottelig gezeigt, so taute sie doch unglaublich auf, nachdem es ihr auch körperlich besser ging und sie zu uns Vertrauen gefasst hatte. Lisa war einfach nur Liebe auf 4 Beinen zu ihren Menschen und der Meute, die diese Menschen umgab. So viel Geduld, Freundlichkeit und Verständnis war in ihr. Leider setzte ihre unheilbare Krankheit ihr viel zu früh ein Ende.

Tino war scheinbar ein Irish-Setter, also auch ein Jagdhund, aber jeder Züchter hätte die Nase gerümpft, zu viele “Fehler“ hätte er in seinem Äußeren erkannt. Uns hat das alles nicht berührt, denn wir gehen nicht mit einer Ahnentafel spazieren, sondern mit unserem Hund. Er war auch kein Welpe, als er zu uns kam. Er war geprägt durch Erfahrungen und schon ein mehr als 3-jähriges Leben, das viele Tiefen hatte. Wir haben in diesen Hund einiges investiert – Geduld, Zuwendung, Konsequenz, Geld , aber es hat sich gelohnt. Er wurde unser Hund und wir haben gute Jahre miteinander gelebt. Dass er so ganz anders war mit all seinen Macken und liebenswerten Eigenschaften, was macht das schon? Als er ein Jahr nach seinem Schlaganfall eine Magendrehung bekam und wir uns sehr schnell verabschieden mussten, war die Trauer groß. Er hinterließ eine große Lücke. Er, der große, der imposante, aber auch mal dominante Rüde fehlte uns sehr. Der Kumpel, der jeden Weg mit uns ging, so viel Freude zeigte und so sehr um Zuwendung bemüht war. Seine Jagdleidenschaft war nicht besonders ausgeprägt – dafür war er in der Anfangszeit ein fürchterlicher Raufbold, der Artgenossen, vor allem gleichgeschlechtliche, nur beißen wollte. Wir haben alle unsere Kampfspuren abbekommen. Aber zu Hause war er einfach nur ein Goldstück.

Dana ist wiederum so ganz anders, wir bekamen sie als Welpen mit allen Geschwistern. Die kleine kapriziöse Zicke hat nie gelernt, manierlich an der Leine zu gehen. Ist sie draußen, ist sie auf Jagd. Ein Ableinen ist nie möglich, nachdem sie mehrfach ihre jagdlichen Ambitionen deutlich zeigte und sogar noch an der Leine erfolgreich war. Dana ist das Zufallsprodukt eines großen Münsterländers und eines Staby-Mixes. Stabys sind in den Niederlanden als reine Jagd-Gebrauchshunde gezüchtete kleine schwarz-weiße Münsterländer. Nun, da wir ihre Abstammung kannten, mussten wir mit einer passionierten Jägerin rechnen. Bei ihr wussten wir, welcher Senf in dem Hund steckte. Mäuse ausgraben und fangen ist noch die harmlose Variante. Einmal packte sie ein schlafendes Kaninchen in einer Feldfurche, ein anderes Mal hatte sie sich mit Schleppleine davon gemacht, war auf Wildschweinjagd gegangen und trieb uns eine volle Rotte zwischen Menschengruppen hindurch. Während sie draußen alles jagt, was nicht beim ersten Bellen auf den Bäumen ist, verträgt sie sich zu Hause mit unseren Katzen super und schmust sogar mit ihnen. Noch heute, im Alter, zeigt sie uns jedes Wild und meist kann sie ihren Jagdtrieb einfach nicht bremsen. Und das bei uns, die wir Jägern und der Jagd nun so gar nichts abgewinnen können! Aber es geht – gut sogar! Und wenn sie mal vernünftig an der Leine laufen sollte, werde ich mir große Sorgen machen.

Ernie dagegen ist ein undefinierbarer Hund. Er ist mittelgroß, schwarz, kurzhaarig mit weißem Brustfleck. Er verrät nicht, wer seine Ahnen sind. Als junger Hund streunte er in Griechenland auf einem Campingplatz rum und klaute sich seine Nahrung zusammen. Das brachte ihm Schläge, Fußtritte und Hiebe mit Ketten und Sonstigem ein. Unser Sohn fütterte und schützte ihn, so blieb der Hund bei ihm, und unser Sohn setzte alles dran, ihn mitzubringen. Deshalb ist er hier gelandet. Er hat einen ganz edlen Charakter, der uns immer wieder erstaunt und rührt. Wenn er z.B. beim Tierarzt seine Spritze bekommt, setzt er sich noch vor ihn hin und gibt Pfötchen. Er rauft nie. Merkt er, dass er nicht willkommen ist, geht er weg. Ernie ist inzwischen alt und ich darf nicht dran denken, was passiert, wenn es denn passiert …

Senfhunde sind liebenswerte Geschöpfe – egal, wie sie aussehen, welche Erfahrungen sie mitbringen, welche Prägungen sie haben. Wer sich auf einen Senfhund einlässt und ihm viel Liebe gibt, wird nicht nur überrascht, er wird auch sehr glücklich.

ⓒ Karin Oehl, Hunde- und Igelspezialistin
 
 
Besteuerung von Tierheimen, Tierhandel u.a.
 
Themen:
- Tierhandel
- Besteuerung von Tierheimen und Tierhändlern
- Bußgelder für illegal verwendete Labortiere
- Töten von Tieren in Tierheimen
- Fütterungsverbot für frei lebende Katzen und Tauben
- Neuregelung Fundtier und herrenlose Tiere

Tierhandel
Der Handel mit Tieren beginnt bereits dann, wenn regelmäßig Tiere aus dem Ausland geholt und diese in Deutschland gegen Schutzgebühr, abgegeben werden.
Selbst wenn bei jeder Fahrt nur 5 Tiere geholt werden und diese danach veräußert werden, ist dies bereits Handel.
Jeder der dies tut, muss einen Paragraphen 11 nachweisen.
Zudem müssen die Einnahmen aus diesem Handel versteuert werden.
Nur wer bis zu 5 Tiere aus dem Ausland einführt und diese auch als Privat Tiere behält, fällt nicht unter diese Reglung.

Erste Anzeigen gegen Vereine und Privatpersonen zeigen bereits Wirkung.
Ein Verein befindet sich nach unserer Kenntnis bereits in Auflösung, der sich nicht an die EU Regelungen hielt.
Wie wir alle wissen, ist diese Art von Einfuhr kein Einzelfall, sondern unzählige Orgas und Privatpersonen verfahren auf diese Weise.
Für alle gilt dasselbe, sie müssen sich an die (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz der Tiere beim Transport halten, ebenso wie an die tierseuchen-rechtlichen Bedingungen für den Handel nach der Richtlinie 92/65/EWG.
Das diese Richtlinien für den privaten Reiseverkehr mit Tieren genutzt werden um die Richtlinie für den Handel auszuhebeln, ist der EU Kommission bekannt.
Grundsätzlich gilt, ab einer Anzahl von sechs eingeführten Tieren gilt die Richtlinie der Verbringung von Tieren zu Handelszwecken.
Da viele Vereine und Private Tierschützer regelmäßig fünf Tiere holen, fallen sie ebenfalls unter diese Richtlinie und sie gelten als Händler.
Es gibt bereits Tierschützer die diese Verstöße gegen die EU Richtlinien regelmäßig zur Anzeige bringen.

Besteuerung von Tierheimen und Tierhändlern
Die Finanzämter sind, nachdem sie jahrelang im Tiefschlaf waren, ebenfalls auf die Lücke im System aufmerksam geworden.
Was viele Tierschützer vielleicht nicht wissen, ab Einnahmen durch Vermittlungsgebühren, egal welchen Namen man diesen gibt, von über 17.500 € können Tierheime besteuert werden und benötigen nach unserem aktuellen Kenntnisstand zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b zum Handel mit Wirbeltieren, da Vereine dann als unternehmerisch Tätig gelten und für die Einnahmen 7% Steuern fällig werden.
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I. http://zergportal.de/11_TierSchG_Genehmigung.htm

Wir kennen Vereine, die dies zu umgehen versuchten, indem sie die Schutzgebühr als Spende deklariert haben.
Dies wurde zur Anzeige gebracht und wie wir hörten, hat sich die Steuerfahndung dieser Sache, die viele Jahre gut ging, angenommen.
Also Vorsicht vor falschen Entscheidungen!!!
Das kann teuer werden!

Ein weiterer Irrtum, dem viele verfallen, ist der, dass wenn man kein Tierheim hat und man als Privatperson die Tiere per Internet vermittelt, man weder einen Paragraphen 11 benötigt, noch in irgend einer Weise finanziell belangt werden kann und so, auf diese Weise nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen, quasi als privates Taschengeld einnehmen kann.
Einige Arbeitslose, haben mittlerweile einen regelrechten Fahrdienst eingerichtet, mit dem regelmäßig Auslandstiere, gegen Entgelt nach Deutschland gebracht werden.
Das ist kein Kavaliersdelikt!
Zitat Anfang:
Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) wird dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung s. USt-Kartei OFD Magdeburg § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG Karte 2 (S 7242 a).
Zitat Ende

Zitat Anfang:
Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98.
Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird.
Es ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Die Vorraussetzungen für den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur nehmen.
Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.
Zitat Ende
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I. http://zergportal.de/11_TierSchG_Genehmigung.htm

Der Wind hat sich gedreht.
Entgegen der jahrelangen Praxis vieler Behörden, Tierschutzorganisationen die Auslandstiere nach Deutschland bringen einfach machen zu lassen, und auch privaten Tierschützern die diese Tiere Monat für Monat nach Deutschland holten zu tolerieren, hören wir jetzt vermehrt kritische Stimmen seitens der Veterinär Behörden in Deutschland und viele Finanzbehörden haben begonnen vermehrt die Einnahmen der Vereine unter die Lupe zu nehmen, nachdem sie durch Hinweise auf diese Problematik aufmerksam wurden, dass durch den unkontrollierten Handel von Privatpersonen und Vereinen Steuern am Staat vorbei gehen.
Nach und nach werden die Bedingungen für den illegalen Handel so eingeschränkt und Kontrollen verstärkt.
Die EU Richtlinien zum Handel lassen sich nicht mehr so leicht umgehen, wie dies in der Vergangenheit gängige Praxis war.

Eine Quotenregelung für die Einfuhr von Auslandstieren zum Schutz einheimischer Tierheim Tiere sind laut Aussagen des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Bonn, nicht möglich, wegen geltenden Rechts der EU und der Regeln der Welthandelsorganisation.
Ein Nachteil für deutsche Tiere, wie wir finden.

Bußgelder für Versuchslabore,
die nicht für den Versuch zugelassene Tiere verwenden.
Hunde und Katzen u.a. dürfen gemäß § 9 TierSchG für Tierversuche verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind und aus einer Zuchteinrichtung stammen.
Ausnahmen sind möglich wenn für den Versuchszweck gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs Tiere anderer Herkunft erforderlich macht.
Diese können z.B. aus dem Ausland stammen.
Wichtig ist in dem Fall Name und Anschrift des Vorbesitzers, bei Hunden und Katzen zudem Angaben zur Identifikation.
Werden die Vorgaben von den Versuchslaboren, nachweislich nicht eingehalten, kann der Leiter oder der Stellvertreter des Versuchsvorhabens mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belangt werden.
Werden Tiere illegal aus dem Ausland oder Inland an Versuchslabore verkauft, gilt also dasselbe.

Wichtig auch noch mal zu wissen ist, dass es auch Tierheime gibt, die Tiere für Versuchslabore zur Verfügung stellen.
Das ist laut Aussagen eines Mitarbeiters des hiesigen Veterinäramtes nicht strafbar.
Die Einnahmen sind für das Tierheim steuerpflichtig, da die Tiere verkauft werden!

Töten von Tieren in Tierheimen
In manchen Tierheimen, werden Tiere, wenn sie eine bestimmte Zeit lang nicht vermittelbar sind, eingeschläfert.
Für das Töten von Tieren, muss es nach § 1 Satz 2 TierSchG einen vernünftigen Grund geben.
Ein vernünftiger Grund ist dann gegeben, wenn er triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an Unversehrtheit.
Überbelegung und Unvermittelbarkeit sind keine Gründe, die das Töten von Tieren rechtfertigen.
Grundsätzlich sollte im Interesse aller deutschen Tiere im Tierheim, eine Balance gefunden werden, die den Interessen unserer Tiere Rechnung trägt und ihnen Chancengleichheit gegenüber den aus dem Ausland nach Deutschland importierten Tieren gewährt.
Das ist im Augenblick nicht der Fall.
Fütterungsverbot für Katzen und Tauben
Unser Ansinnen, die Regelung des Fütterungsverbotes für frei lebende Katzen und Tauben, die die Städte und Gemeindebunde verursacht haben, weil Städte und Gemeinden sich an deren Mustersatzung anlehnen, in denen diese Fütterungsverbote enthalten sind, diese zu unterbinden, ist noch nicht gelungen.
Hier sind die Länder verantwortlich.
Dieser Angelegenheit nehmen wir uns noch einmal an.

Neuregelung Fundtier und herrenlose Tiere
Laut Auskunft des Bundesinnenministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, finden im Augenblick Gespräche statt, zwischen diesem Ministerium, Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die der Entlastung von Tierheimen dienen sollen.
Es werden Fragen zur Definition von Fund – und herrenlosen Tieren und der Verfahrensweise mit diesen Tieren beraten.
Diese Veränderung ist schon viele Jahre überfällig und daher absolut erfreulich!

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hilbig
Mitglied im IZT
(Arbeitsgemeinschaft Internationaler Zusammenschluss für Tierschutz)
 
IZT
Internationaler Zusammenschluss für Tierschutz
Arbeitsgruppe Deutschland
Kontakt:
Gabriele Hilbig, Handy 01578 164 20 89
Gabriele Menzel, Tel. 02352 23036
Mail: izt.deutschland@googlemail.com
 
 
Wie echt sind die Papiere vom Züchter??
 
Wenn Menschen sich einen Rassehund zulegen möchten, dann
häufig deshalb, weil sie damit Wesens- und äußere Merkmale
im Vorfeld eingrenzen wollen und so davon ausgehen, dass der
spätere Hausgenosse dieser Rasse zum Menschen und seinem
Lebensstil passt. Doch die Auswahl eines seriösen Züchters ist
angesichts der Vielzahl nicht leicht. Welche Voraussetzungen
erfüllt seien müssen und was welche Papiere nachweisen sollten,
lesen Sie hier im Überblick

( Klick )
 
Zur Verfügung gestellt von www.nippers.de
 
 
"Das hat er noch nie gemacht"
Ein Leben ohne Hundehaftpflicht
 
Die Folgen aus der Einstellung "Ich brauche keine Hundehaftpflichtversicherung" erlebt die TASSO-Anwältin Ann-Kathrin Fries leider nur zu häufig in ihrer Kanzlei.
Eine ihrer Mandantinnen ist Halterin eines kleinen Mischlingsrüden.
Da er bisher nie etwas angestellt oder Ärger mit Artgenossen hatte, hat die Mandantin auf eine Versicherung für ihn verzichtet.
Vor kurzem hat der Hund jedoch die Nachbarin heftigst in die Hand gebissen.
Zwei Finger wurden so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Dame operiert und eine Woche stationär behandelt werden musste.
Insgesamt war sie vier Wochen krankgeschrieben.
Im Raume standen nun verschiedene Forderungen.
Die Nachbarin hat Schmerzensgeld und Schadenersatz wie zum Beispiel Fahrtkosten ins Krankenhaus und zur Reha, Eigenanteil an der Physiotherapie, Notfallgebühr, Anwaltskosten usw. eingeklagt.
Der Arbeitgeber der Nachbarin hat angemeldet, dass er die geleistete Lohnfortzahlung erstattet haben möchte und die Krankenkasse fordert die gesamten Behandlungskosten zurück.
Mehrere tausend Euro Forderung stehen jetzt im Raum, die zu einem Großteil aus der privaten Tasche der Mandantin bezahlen werden müssen.

Mit einer Haftpflichtversicherung wäre ihr das erspart geblieben.
Die beliebte Schuldfrage hat damit nichts zu tun.
Wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt, haftet der Haustierhalter also selbst dann, wenn ihn gar keine Schuld trifft!
Dennoch muss die Schuldfrage geklärt werden, nämlich die Mitschuld des Verletzten.
In der Praxis kommen die Gerichte in den seltensten Fällen zu einer Entscheidung "ganz oder gar nicht".
In der Regel wird die Schuld des Verletzten bewertet und die Haftungsquote dementsprechend angepasst.

TASSO-Tipp:
Alle Hundehalter sollten eine entsprechende Haft¬pflichtversicherung abschließen, die Schäden, die ihre Tiere verursachen, übernimmt.
Achten Sie dabei auf einen möglichst umfassenden Schutz und eine hohe Deckungssumme von z. B. 10 Millionen Euro, um im Falle eines Falles nicht am falschen Ende gespart zu haben.

© Copyright TASSO e.V.
 
 
Neue EU-Verordnung Nr. 388/2010 tritt in Kraft: Verschärfte Einreisebedingungen für das Verbringen bzw. Einfuhr von Heimtieren
 
Am Mittwoch 26.05.2010 tritt eine eine neue EU-Verordnung für das Verbringen bzw. Einfuhr von Heimtieren in Kraft.
Es gelten dann die gesetzlichen verschärften Vorschriften für Handel (Richtlinie 90/425/EWG), wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland nach Deutschland (oder in einem anderen EU Mitgliedstaat) gebracht werden, fünf übersteigt.

VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2010 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können
Link
http://eur-lex.europa.eu/....

Demnach ist die Anwendbarkeit der erleichterten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) im Reiseverkehr nach der EU-Verordnung Nr. 998/2003 auch dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als fünf Heimtiere verbracht bzw. eingeführt werden sollen.

In der Verordnung heißt es weiter:
Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verschleiert werden kann, sieht Artikel 12 der genannten Verordnung vor, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden, den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hat gezeigt, dass bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken ein hohes Risiko besteht, dass diese in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird, wenn die betreffenden Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Um solche Praktiken zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass dieselben Vorschriften gelten, wenn Hunde, Katzen und Frettchen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

EU-Verordnung Nr. 388/2010:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/.....
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
http://ZERGportal.de Das Tierschutzportal für Tiere in Not
 
 
(Tier-)Schutzverträge auf dem Prüfstand
 
Rechtsgebiete: Recht rund ums Tier, Vertragsrecht & Kaufrecht
Rechtstipp vom 30.03.2010
 
Eine sehr weit verbreitete Art ein Haustier an einen Erwerber zu übergeben dürfte immer noch die Übergabe unter gleichzeitiger Unterzeichnung eines so genannten Schutzvertrages sein.

Dieser Vertrag wird auch Abgabe- oder Vermittlungs- oder Überlassungsvertrag genannt und räumt dem Veräußerer des Tieres formularmäßig umfangreiche Rechte ein.
So wird der Erwerber häufig neben der Zahlung einer so genannten Vermittlungsgebühr (meist in Höhe eines marktüblichen Verkaufspreises) auch verpflichtet das Tier nicht an Dritte weiterzugeben, es kastrieren zu lassen, dem Veräußerer den Aufenthaltsort des Tieres mitzuteilen und zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarungen auch dem Veräußerer jederzeit den Zutritt zu seinen Privaträumen zu gestatten.
Gleichzeitig verspricht der Erwerber eine saftige Vertragsstrafe für den Fall, dass er seine Vertragsversprechen nicht einhält.
Auch wird in diesen Verträgen klauselmäßig statuiert, dass der Eigentumsübergang des Tieres erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Übergabe und Schutzgebührzahlung, stattfindet.
Auch umfangreiche Haftungs- und Gewährleistungsausschlussklauseln des Veräußerers sind die Regel.

Gerichtliche Entscheidungen, die näher darüber Aufschluss gaben, wie solche Verträge in der Praxis zu bewerten sind gab es bisher kaum.

In Rechtsprechung und Literatur tauchte der Vertrag in der Vergangenheit als so genannter atypischer Verwahrungsvertrag auf.
Zuletzt war das Landgericht Krefeld der Ansicht, dass die Parteien dieses Vertrages keinen Kaufvertrag geschlossen hätten (LG Krefeld 1 S 79/06, vom 13.4.2007).
Die Annahme eines Kaufvertrages scheitere daran, dass die kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften keine Anwendung fänden und der Schwerpunkt des Vertrages nicht in der für den Kaufvertrag prägenden entgeltlichen Übergabe und Eigentumsverschaffung des Tieres, sondern in der Übergabe des Tieres zur Haltung und Pflege durch den Übernehmer liege.

Vor dem Hintergrund dass sich täglich tausende von Haustiererwerbern keine Gedanken darüber machen, dass sie das erworbene Tier eventuell „atypisch verwahren", ist die Rechtsprechung des LG Krefeld wohl lebensfremd.
Auch bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim wird ein Betrag an das Tierheim in Höhe eines vergleichbaren Kaufpreises gezahlt und das Tier anschließend übergeben.
Es kann vom Erwerber nicht verlangt werden, dass er Vertragsklauseln nachvollzieht, nach welchen er lediglich Verwahrer des Tieres sein soll und die geleistete Zahlung eine Spende oder so genanntes „Futtergeld" darstellen.
Das Procedere bei einer Tierübernahme aus einem Tierheim steht äußerlich jedenfalls einem Kauf aus einer Tierhandlung gleich.
Die Klauseln der Tierschutz-/Übergabeverträgen sind, soweit sie eine Eigentumsübertragung negieren und umfangreiche Besuchs- und Auskunftsrechte gewähren überraschend und somit gem. § 305c BGB unwirksam.
Auch eine Vertragsstrafe die den Erwerbspreis überschreitet dürfte in aller Regel unwirksam sein.

Das Ergebnis für den vom LG Krefeld zu entscheidenden konkreten Fall mag schon überzeugen.
Es wurden dort nämlich nach einem Tiererwerb bei einem Tierschutzverein nach Krankheit des Tieres umfangreiche Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht und die Kosten für eine Hüftoperation eingeklagt.
Eine Gewährleistung für Tiermängel kann ein gemeinnütziger Tierschutzverein wohl nicht bieten.
Eine solche Verpflichtung triebe die Tierheime in den Ruin.

Auf der anderen Seite können sich jedoch die Tierheime nach der Zahlung der vereinbaren Gegenleistung für das Tier nicht das Eigentum daran vorbehalten oder sich umfangreiche Auskunfts- und Kontrollrechte vorbehalten, die deutlich in die Persönlichkeitsrechte der Erwerber eingreifen.

Der Tierschutzverein Reutlingen fühlte sich jedoch jüngst befleißigt, seine mutmaßlichen Rechte aus einem Tierschutzvertrag gegenüber der Tiererwerberin geltend zu machen.
Nachdem die Erwerberin das Tier zeitweise einer Freundin überlassen hatte, erschienen Mitarbeiter des Vereins bei dieser Freundin und nahmen das Tier(den Hund) einfach mit.

Das Amtsgericht Reutlingen entschied hierauf zu Recht in einem einstweiligen Verfahren durch Beschluss (AG Reutlingen 14 C 437/08), dass der Hund an die Erwerberin herauszugeben sei.
Es wurde herbei deutlich gemacht, dass der Verein das Tier im Wege der verbotenen Eigenmacht an sich genommen hatte.

Nachdem der Verein es bezüglich des gleichen Hundes genau wissen wollte, verlangte er in der Folgezeit klageweise die Herausgabe des Hundes, die Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie Auskunft darüber, wo der Hund verblieben sei.
Das Amtsgericht Hamburg wieß die Klage ab, wobei das Landgericht Hamburg in der Berufungsinstanz (LG Hamburg 309 S 149/09) deutlich machte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des klagenden Vereins wohl gegen Treu und Glauben verstoßen und die Erwerberin unangemessen benachteiligen.
In der Folge wurde die Berufung zurückgenommen und es blieb bei der Klageabweisung durch das AG Hamburg (15A C 71/09 v.4.9.2009).
Das Amtsgericht und auch das Landgericht gingen hierbei eindeutig und unmissverständlich davon aus, dass es sich bei dem Übergabevertrag um einen Kaufvertrag handelt.
Deshalb unterliegen die Vertragsbedingungen auch der Klauselkontrolle.

Die vorgenannte Urteile und Beschlüsse dürften in Zukunft alle Tierschutzvereine zur Vorsicht mahnen, die aufgrund von Tierschutzverträgen so genannte „Tierschutzaußendienstgruppen" in nicht unerheblicher Personalstärke unterhalten und mit diesen Gruppen vor fremden Grundstücken Einlass verlangen um anschließend dann das eine oder andere Tier an sich zu nehmen.
Die Vereine müssen einsehen, dass für die Überwachung des Tierschutzes die Behörden zuständig sind und man die Vereinsgelder sinnvoller in die Pflege- und Hege der Tiere investiert.
 
Quelle:
Anwalt.dehttp://www.anwalt.de/rechtstipps/tier-schutzvertraege-auf-dem-pruefstand_008867.html
 
 
 
Die Bestimmungen zur Einreise von Hunden aus EU-Ländern und Drittländern
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.

( als PDF bitte klicken )
 
 
Für Einreise in EU - auch per Flugpate - muss das Tier bereits vor der Tollwutimpfung eindeutig identifizierbar sein
 
VG Hannover, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 11 B 3622/09

Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierung gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerhalb der EU.
Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders ('Chip') eindeutig identifizierbar wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften nicht.
Seine Unterbringung in einer Quarantänestation kann daher angeordnet werden.
Es handelt sich bei der Kennzeichnung und dem auf dieses Tier bezogenen Impfnachweis um formale Anforderungen, die im Interesse einer eindeutigen Zuordnung bei der Verbringung von Tieren ohne weiteren Ermittlungsaufwand kein Abweichen von den normierten Vorraussetzungen zulassen.

TierSG § 80; EGVO-998/2003 Art. 5 Abs. 1; EGVO-998/2003 Art. 14

«Der von der Antragstellerin am 24.08.2009 über die Grenzkontrollstelle am Flughafen Hannover von Griechenland nach Deutschland verbrachte Hund 'E. ' erfüllt die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Einreise nach Deutschland nicht.»

weiter zum gesamten Urteil Az. 11 B 3622/09:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05200200900362211%20B
 
 
 
 
 
Auslandstierschutz
möge sich jeder selber seine Gedanken dazu machen......
und sich an die eigene Nase greifen
 

Es gibt genügend Hunde in DEUTSCHEN Tierheimen !

Beliebter Spruch von Menschen, die sich noch nie
um etwas Anderes als sich selbst gekümmert
haben und nicht einmal wissen wie ein
DEUTSCHES Tierheim aussieht.

Fragen Sie doch in Ihrem örtlichen Tierheim nach,
ob Sie, außer den Opfern einer volksverdummenden Kampfhundepolitik, oder dem alten, weggeworfenen DEUTSCHEN Schäferhund einen Hund adoptieren
können, der Sie nicht in den Blickpunkt der
DEUTSCHEN Behörden rückt, oder der einfach
in Ihre Familie passt.

Fragen Sie die Verantwortlichen der DEUTSCHEN Tierheime wie sie überleben, wenn die Zwinger voll mit unvermittelbaren Hunden sind, die ihnen Vater Staat zwangsverordnet hat, weil wegsperren und töten immer noch die einfachsten Lösungen sind.

Schmeissen Sie bitte sofort Ihre Stereoanlage weg, die vermutlich aus Fernost kommt , verschrotten Sie Ihr französisches Auto, denn ausländische Produkte vernichten deutsche Arbeitsplätze.
Es gibt genügend DEUTSCHE Arbeitslose.

Meiden Sie italienische oder griechische Lokale.
Es gibt genügend DEUTSCHE Lokale.

Verbringen Sie Ihren Urlaub nur noch in Deutschland.
Es gibt genügend DEUTSCHE Hotels.

Adoptieren Sie nur ein deutsches Kind
(falls Sie eines bekommen)
Es gibt genügend elternlose DEUTSCHE Kinder

Heiraten Sie keinen Ausländer.
Es gibt genügend heiratswillige DEUTSCHE .

Lesen Sie keine englischen Krimis.
Es gibt genügend DEUTSCHE Autoren.

Meiden Sie amerikanische Filme.
Es gibt genügend DEUTSCHE arbeitslose Schauspieler.

Vergessen Sie auch jede Hilfe für Menschen in anderen Ländern.
Es gibt genügend DEUTSCHE Hilfsbedürftige.

Deutsche Fußballclubs sollten sofort alle Spieler
aus dem Ausland entlassen.
Es gibt genügend DEUTSCHE Sportler.

Blüh´im Glanze dieses Glückes,
Blühe, DEUTSCHES Vaterland.

 
 
zur Verfügung gestellt von : http://www.galgo-protector.com/html/auslandstierschutz.html
 
 
 
Einreisebestimmungen für Hunde innerhalb der EU nach Deutschland

Hunde, Katzen und Frettchen, die zu anderen als zu Handelszwecken, dass heißt im privaten Reiseverkehr in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, einen EU-Heimtierausweis mit sich führen und eine gültige Impfung gegen Tollwut haben.

Ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut liegt vor, wenn im Falle einer Erstimpfung bei Welpen dieser mindestens 3 Monate alt ist und die Grundimmunisierung mindestens 21 Tage zurückliegt.

Im Falle von Wiederholungsimpfungen müssen Impfungen innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sein, den der Impfstoffhersteller angibt.

Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
„Privater Reiseverkehr“ bedeutet, dass pro Person höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden können.
Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.

Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von unter drei Monate alten, nicht geimpften Welpen zulassen oder nicht.

Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedstaaten unter anderem zu für

• Welpen, die vom Muttertier begleitet werden; dabei muss das Muttertier die Einreisebestimmungen erfüllen,
• Welpen ohne Muttertier, wenn der Welpe mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist und von einem EU-Heimtierausweis und einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten begleitet wird.

Der Verfügungsberechtigte muss schriftlich erklären, dass der Welpe seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem er geboren wurde, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein.
Die Erklärung kann formlos sein.

Ist der Welpe 3 Monate oder älter, muss eine gültige Tollwutimpfung vorliegen.
Die Einreise von 3 Monate alten oder älteren Tieren ohne gültige Tollwutimpfung ist nicht zulässig.

Quelle:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Fachbereich 87 - Tiergesundheit, Tierschutz (Stand: Februar 09)